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Satzungen der Deutschen-Lebensrettungs-Gesellschaft e.V. Ortsgruppe Heringen e.V.

Präambel

Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.

In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.

Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser bundesweiten Gesellschaft auszurichten.

Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG. Die in der Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen verstehen sich geschlechtsneutral.

I. NAME / SITZ / GESCHÄFTSJAHR / ZWECK

§ 1 NAME

1 Die Ortsgruppe Heringen e.V. der Deutschen Lebens- Rettungs- Gesellschaft
(nachfolgend Ortsverband genannt) ist eine Gliederung des in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Bad Hersfeld eingetragenen DLRG Kreisverbandes Hersfeld Rotenburg,
der wiederum eine Gliederung des Landesverbandes Hessen (nachstehend
Landesverband genannt), der wiederum eine Gliederung der am 19. Oktober 1913
gegründeten und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg
eingetragenen Deutschen Lebens- Rettungs- Gesellschaft (nachstehend DLRG
genannt) ist.

Der Ortsverband führt den Namen:
" Deutsche Lebens - Rettungs - Gesellschaft
Landesverband Hessen
Kreisverband Hersfeld Rotenburg
Ortsgruppe Heringen e.V.“,
abgekürzt „DLRG OG Heringen e.V.“


2 Der Ortsgruppe Heringen e.V. ist in das Vereinsregister eingetragen.
Sitz der Ortsgruppe ist das „DLRG Schulungsheim Günter Knöpfel“; Am alten
Gänsweht 1; 36266 Heringen/ Werra.
3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK

1 Vordringliche Aufgabe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und
Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
2 Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie
über sicherheitsbewusstes Verhalten,
b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,
d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung
und Einsatz,
e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes
im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund,
Ländern und Gemeinden.
3 Eine weitere, bedeutende Aufgabe der DLRG ist die Jugendarbeit und die
Nachwuchsförderung.
4 Zu den Aufgaben gehören auch die
a) Aus- und Fortbildung im Tauchen, in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
b) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf
dem Wasser,
c) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
d) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den
Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
e) Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und Institutionen.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT / MITTELVERWENDUNG

1 Die Ortsgruppe ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3 Die Ortsgruppe arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG.
4 Die Ortsgruppe darf niemandem unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren
oder Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind. Etwaige Gewinne
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

II. Mitgliedschaft

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

1 Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen des
Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Sie erkennen durch ihre
Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG an und übernehmen alle
sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten.
2 Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
3 Mitglieder üben ihre Rechte und Pflichten in der Ortsgruppe aus und werden in den
übergeordneten Gliederungen (Kreisverband, Landesverband und Bundesverband)
durch die gewählten Delegierten vertreten.
Die Amtszeit der Delegierten endet mit der der Annahme der Wahl der Delegierten
für die nächstfolgende ordentliche Tagung.
Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die für das
Vorjahr Beitragsanteile abgeführt wurden.
4 Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, ob die Beitragszahlungen für
das laufende bzw. vergangene Geschäftsjahr nachgewiesen werden können.
5 Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16.
Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit dem Eintritt der
Volljährigkeit. Wahlfunktionen in den Organen der DLRG oder ihrer Gliederungen
können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht der DLRGJugend
regelt die Jugendordnung.
6 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
Die Austrittserklärung eines Mitgliedes wird zum Ende eines Geschäftsjahres
wirksam, wenn sie bis zum 01. Dezember des gleichen Jahres bei der Ortsgruppe
schriftlich eingegangen ist.
Die Streichung als Mitglied kann bei Rückstand eines Jahresbeitrages erfolgen,
wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt
wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge
fortgeführt werden.
7 Die Mitglieder haben den durch die Mitgliederversammlung für die Ortsgruppe
festgelegten Jahresbeitrag zu leisten, der die entsprechenden Anteile für die
übergeordneten Gliederungen enthält. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erlischt
seine Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Beendigung der
Mitgliedschaft rechtswirksam wird.
8 Ehrenmitglieder der Ortsgruppe können von der Beitragspflicht befreit werden. Die
Verpflichtung zur Abführung der Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen
wird dadurch nicht berührt.
9 Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des Mitglieds befindliche DLRG- Eigentum
zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die
entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Ortsgruppe abzugeben.
Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen
eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.

 

III. Gliederungen der DLRG und deren Aufgaben

§ 5 GLIEDERUNGEN

1 Die Ortsgruppe kann Stützpunkte einrichten.

§ 6 VERHÄLTNIS ZU ÜBERGEORDNETEN GLIEDERUNGEN

1 Die Ortsgruppe ist an die Satzungen der übergeordneten Gliederungen gebunden
und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Er ist ferner
verpflichtet, die auf diesen Satzungen beruhenden Ordnungen und Beschlüsse
umzusetzen.
Die Satzung der Ortsgruppe muss in den Aufgaben des Vereinszweckes und in den
die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden
Grundsätzen mit den Satzungen der übergeordneten Gliederungen in ihrer jeweils
gültigen Fassung in Einklang stehen.
2 Die Satzung der Ortsgruppe einschließlich der Satzungsänderungen bedarf der
Zustimmung der übergeordneten rechtlich selbstständigen Gliederung.
3 Die Ortsgruppe hat dem Kreisverband Niederschriften über
Mitgliederversammlungen vorzulegen. Der Statistische Jahresbericht, der
Jahresabschluss, die Beitragsabrechnung mit Mitgliederstatistik sowie alle
sonstigen für statistische Zwecke angeforderten Daten und die Beitragsanteile sind
zu den festgesetzten Terminen zu übersenden.
4 Die Ortsgruppe hat Beitragsanteile an den Kreisverband, den Landesverband und
den Bundesverband zu leisten, deren Höhe von den zuständigen Gremien
festgesetzt wird.
5 Wenn die Ortsgruppe seinen Verpflichtungen aus Abs. 3 gegenüber dem
Kreisverband nicht termingerecht nachgekommen ist, hat er in der der Fälligkeit
folgenden Kreisverbandstagung/Kreisverbandsratstagung kein Stimmrecht.
6 Die Ortsgruppe wird von einem eigenen Vorstand geleitet. Er soll entsprechend den
Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Wahl des
Kreisverbandsvorstandes gebildet werden.
7 Zu allen Mitgliederversammlungen ist der Kreisverband fristgerecht einzuladen; von
allen Tagungen des Ortsverbandes ist dem Kreisverband eine Abschrift des
Protokolls binnen sechs Wochen zuzuleiten.
Vorstandsmitglieder übergeordneter Gliederungen haben das Recht, an den
Zusammenkünften der Ortsgruppe teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.
8 Übergeordnete Gliederungen sind berechtigt, die Ortsgruppe regelmäßig zu beraten
und zu überprüfen. Sie können dazu in dessen Arbeit und Unterlagen Einsicht
nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche
Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und
Ordnungen der DLRG verstoßen wird, Hilfestellung geben und/oder Weisungen zu
deren Einhaltung erteilen.

IV. Jugend

§ 7 DLRG - JUGEND

1 Die DLRG Jugend Heringen ist die Gemeinschaft junger Mitglieder in der DLRG.
2 Die Bildung einer Jugendgruppe in der Ortsgruppe und die damit verbundenen
Aufgaben gem. § 2, Abs. 2, Satz 1 KJHG stellen ein besonderes Anliegen und eine
bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige und selbstständige Übernahme
und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der
gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.
3 Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die
von der Jugendversammlung beschlossen wird und durch die
Mitgliederversammlung zur Kenntnis genommen wird.
4 Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
5 Der Vorstand der Ortsgruppes wird im Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder
vertreten.

V. Organe

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortsgruppe. Sie tritt jährlich
mindestens einmal zusammen.
2 Zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter
Bekanntgabe der Tagesordnung im öffentlichen Aushang der DLRG OG Heringen
e.V. (Hauptstraße 15; 36266 Heringen/ Werra) veröffentlicht werde. Die ordentliche
und außerordentliche Mitgliederversammlung sind bei ordnungsgemäßer
Einladung beschlussfähig.
3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der
Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt oder mindestens 10% der Mitglieder
dies schriftlich verlangen.
4 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich bis zu dem in der Einladung
genannten Termin beim Vorsitzenden eingegangen sein. Andernfalls können
Anträge nur noch als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, deren Behandlung
nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen
kann.
5 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden -soweit die Satzung nichts anderes
vorschreibt- mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Die
Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Dem
Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, wenn mindestens ein Drittel der
anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.
6 Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit der Ortsgruppe und
behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten. Sie nimmt die Berichte der
übrigen Organe und der Kassenprüfer entgegen und ist zuständig für:


a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ggf. deren Stellvertreter sowie für
Nachwahlen
b) die Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen
c) die Wahl der Delegierten zur Kreisverbandstagung
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Höhe des Mitgliedsbeitrags
f) die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Feststellung des
Jahresabschlusses
g) Anträge
h) Satzungsänderungen
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern


7 Wenn kein Mitglied widerspricht, kann die Wahl der Delegierten zur Kreisverbandstagung
en bloc durchgeführt werden.
8 Der Vorsitzende der Ortsgruppe beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern
innerhalb von vier Wochen nach Ende der Tagung im öffentlichen Aushang der
DLRG OG Heringen e.V. (Hauptstraße 15; 36266 Heringen/ Werra) zugänglich zu
machen. Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder
redeberechtigten Mitgliedern schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Absendung
beim Vorsitzenden geltend gemacht werden. Über Protokolleinsprüche entscheidet
der Vorstand.

§ 9 entfällt

 

§ 10 VORSTAND

1 Der Vorstand leitet die Ortsgruppe im Rahmen dieser Satzung. Ihm obliegt
insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für
die Geschäftsführung verantwortlich und führt die Geschäfte nach einem
Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt.
2 Den Vorstand bilden mindestens:


a) der Vorsitzende
b) ein stellvertretender Vorsitzender
c) der Schatzmeister
d) der Technische Leiter Ausbildung
e) der Technische Leiter Einsatz
f) Schriftführer
f) der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend


zusätzlich können noch folgende Funktionen im Vorstand gewählt werden:


a) stellvertretender Schatzmeister
b) stellvertretender Technischer Leiter Ausbildung
c) stellvertretender Technischer Leiter Einsatz
d) Beisitzer
e) Beisitzer
f) Beisitzer
g) Beisitzer


Jedes Mitglied kann im Vorstand nur eine Funktion ausüben.
3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein/e Stellvertreter.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand.
4 Die Mitglieder des Vorstandes, die Kassenprüfer und die Delegierten zur
Kreisverbandstagung werden in der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von
drei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet
mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger.
Der Jugendvorsitzende wird in der Jugendversammlung gewählt.
5 Die Wahl erfolgt geheim. Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht, kann
offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
6 Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei
der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine
solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der
höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit zu
wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt.
7 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während dessen Amtszeit aus, beauftragt der
Vorstand ein geeignetes Mitglied der DLRG mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis
zur Ergänzungswahl. Scheidet der Vorsitzende aus, ist unverzüglich eine Neuwahl
durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
8 Der Vorstand tagt nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem
seiner Mitglieder. Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens 1 Wochen vorher
schriftlich -unter Bekanntgabe der Tagesordnung- einzuladen. Beschlüsse werden
mit Stimmenmehrheit gefasst. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht.
9 Für die Beschlussfassung des Vorstandes sowie für das Protokoll findet § 8 Abs. 2, 5
und 7 entsprechende Anwendung.

§ 11 KOMMISSIONEN UND BEAUFTRAGTE

1 Kommissionen können durch Beschluss eines Organs für bestimmte und
abgegrenzte Aufgaben gebildet werden. Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden
selbst.
2 Kommissionen haben ihre Arbeitsergebnisse dem Organ, welches sie berufen hat,
zur Auswertung und Beschlussfassung vorzulegen.
3 Für besondere Fachgebiete können vom Vorstand Beauftragte berufen werden.
Ihnen kann die Erledigung genau begrenzter Aufgaben übertragen werden.

§ 12 SCHIEDS- UND EHRENGERICHT

1 Schieds- und Ehrengerichte haben die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren
und Verstöße hiergegen zu ahnden.
Sie haben ferner die Aufgabe, an Stelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und
Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es
sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus dieser Satzung, den Satzungen
anderer DLRG- Gliederungen sowie aus satzungsgemäßen Regelwerken und
Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien ergeben. Dazu gehört auch die Anfechtung
von Beschlüssen der Organe und Gremien.
Im Falle der Anfechtung eines Beschlusses kann das Schieds- und Ehrengericht bis
zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung
durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den
Beschluss auf.
Zur Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schieds- und Ehrengericht alle
geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.
2 Das Schieds- und Ehrengericht ahndet fehlerhaftes und ordnungswidriges Verhalten
von DLRG-Mitgliedern.
Die Ahndung von Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen im
rettungssportlichen Regelwerk der DLRG bzw. im internationalen Bereich der
International Life Saving Federation (ILS) gehört ebenfalls zu den Aufgaben des
Schieds- und Ehrengerichtes.
Im Rahmen seiner Zuständigkeit kann das Schieds- und Ehrengericht wahlweise
folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
- Rüge oder Verwarnung
- zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen
Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen die Zusammenkünfte der
Organe
- befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen
- befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG
- Aberkennung der ausgesprochenen Ehrungen
- zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre nach dem Regelwerk für
Meisterschaften und Wettkämpfe der DLRG bzw. im internationalen Bereich der
International Life Saving Federation (ILS)
3 Das gewählte Schieds- und Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden, der die
Befähigung zum Richteramt haben muss und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und die
Beisitzer dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für deren
Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.
Sowohl für den Vorsitzenden als auch für die Beisitzer können ein oder mehrere
Vertreter gewählt werden, wobei die Vertreter des Vorsitzenden die Befähigung zum
Richteramt haben müssen. Auch die Vertreter dürfen während ihrer Amtszeit im
Bereich der Gliederungsebene, für deren Schieds- und Ehrengericht sie gewählt sind,
kein anderes Wahlamt ausüben.
Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen
(Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG- Jugend
oder ein jugendliches Mitglied am Verfahren beteiligt ist.
Bei Streitigkeiten zwischen den DLRG- Gliederungsebenen können jeweils bis zu
Beginn der mündlichen Verhandlung beide Seiten verlangen, dass die
Schiedsgerichte um je einen von beiden Seiten zu benennenden Schiedsrichter
erweitert werden.
Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine
Zuständigkeitsregelung selbst.
Die Zusammensetzung des Schieds- und Ehrengerichts, dessen Aufgaben und das
Verfahren, regelt im Übrigen eine Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG, die
vom Präsidialrat beschlossen und beim Amtsgericht hinterlegt wird.
4 Im Falle der Unzuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichts und/oder zur
Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen
Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges
möglich.
5 Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder
teilweise auferlegt werden.
6 Auf Kreisverbands- und örtlicher Ebene sollen im Landesverband Hessen keine
Schieds- und Ehrengerichte gebildet werden.

VI. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 13 PRÜFUNGEN

Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab.
Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und
deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und
Prüfungsteilnehmer bindend.
Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen.
Die Durchführungsbestimmungen beschließt der Landesverbandsvorstand.

§ 14 GESTALTUNGSORDNUNG

DLRG- MARKENSCHUTZ UND -MATERIAL
1 Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung
sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung
(Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.
2 Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des
Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.
3 Zur Erfüllung der Aufgaben notwendiges DLRG- Material wird von der DLRG
vertrieben.
4 Die Ortsgruppe ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Material, das nicht von
der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und
geeignet ist.

§ 15 EHRUNGEN

1 Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung
oder durch hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben sowie langjährige
Mitglieder, können geehrt werden. Die Ehrungen werden durch die Ehrungsordnung
der DLRG und die Richtlinien für die Verleihung der Ehrennadel des
Landesverbandes Hessen geregelt.

§ 16 AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1 Es gilt die Geschäftsordnung des Landesverbandes Hessen.
2 Es gilt die Wirtschaftsordnung der DLRG.
3 Es gilt das Regelwerk zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im
Rettungsschwimmen der DLRG.

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 17 SATZUNGSÄNDERUNG

1 Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen
werden; zu diesem Beschluss ist eine Zweidrittel- Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich. Sie bedürfen der Zustimmung der übergeordneten
rechtlich selbstständigen Gliederung.
2 Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher
Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben
werden.
3 Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht bzw.
Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten
werden, eigenständig zu beschließen und anzumelden. Die Mitglieder sind anl. der
nächsten Mitgliederversammlung davon in Kenntnis zu setzen.

§ 18 AUFLÖSUNG

1 Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck 6 Wochen vorher
einberufen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Für die Beschlussfähigkeit gilt § 8 Abs. 2.
2 Nach Auflösung der Ortsgruppe oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks wird das
Sach- und Barvermögen -nach Zustimmung des Finanzamtes- der übergeordneten
als gemeinnützig anerkannten Gliederung übertragen, welche es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3 Bei gleichzeitiger Auflösung der DLRG auf Kreisverbands-, Landes- und
Bundesebene fällt das Sach- und Barvermögen -nach Zustimmung des Finanzamteseinem
anderen gemeinnützigen Verband mit gleicher oder artverwandter
Zielsetzung zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.

§ 19 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

1 Diese Satzung ist am 12.02.2010 auf der Mitgliederversammlung in Heringen
beschlossen worden. Sie wurde am 22.10.2010 durch die übergeordnete Gliederung
genehmigt.
2 Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht 30.11.2010 in
Kraft.
Gleichzeitig verliert die alte, unter Nr. 616 am 28.06.2007 beim Amtsgericht Bad
Hersfeld eingetragene Satzung vom 28.06.2007 ihre Gültigkeit.
 

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